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Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass die Stadt Mülheim an der Ruhr den Hebesatz der Grundsteuer B für das Veranlagungsjahr 2019 von 640 % auf 890 % erhöhen durfte (Az. 14 A 4745/19).
Im konkreten Fall war der Kläger Eigentümer eines in Mülheim belegenen Grundstücks. Die Grundsteuer B erhöhte sich für ihn aufgrund der Änderung für das Jahr 2019 von 1.106,50 Euro auf 1.538,72 Euro. Er wandte gegen die Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B im Wesentlichen ein, dass der Oberbürgermeister der Stadt Mülheim Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung, auf der die Hebesatzerhöhung beschlossen worden war, nicht rechtzeitig bekannt gegeben hatte. Außerdem hätten die Gemeinden die Hebesätze während der Übergangsfrist, die das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zur Neuregelung der Einheitsbewertung gesetzt habe, nicht erhöhen dürfen. Zudem habe die Haushaltswirtschaft der Beklagten gegen das in der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung geregelte Gebot der Sparsamkeit verstoßen.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat diese Argumente des Klägers für nicht durchgreifend erachtet. Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung durch den Oberbürgermeister sei noch rechtzeitig gewesen. Aus den Gründen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 ergebe sich, dass Hebesatzerhöhungen auch während der vom Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber gesetzten Frist zur Neuregelung der Einheitsbewertung möglich bleiben sollten. Ob die Haushaltsführung der Beklagten den Geboten der Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Sparsamkeit entsprochen hat, sei in einem Verfahren, welches sich gegen die Erhebung der Grundsteuer durch die Stadt richtet, nicht zu überprüfen.
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