• Startseite
  • Kanzlei
  • Leistungen
    • Steuerthemen
    • Wirtschaftsthemen
  • Karriere
    • Wir stellen uns vor
    • Ausbildung
    • Praktikum
    • Anstellung
  • Mandantenbereich
    • Infothek
    • Datev Mandanten - News
    • Mandanten-Monatsinfo
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutz
 
 
 
 

 



 


 

 


 

  Datev Infothek

Aktuelle Steuerentwicklungen nach Veröffentlichungsdatum sortiert, durchsuchbar.


Infothek

Zurück zur Übersicht
Steuern / Sonstige 
Montag, 15.12.2025

Stadt Mülheim an der Ruhr durfte Grundsteuer-Hebesatz von 640 % auf 890 % erhöhen

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass die Stadt Mülheim an der Ruhr den Hebesatz der Grundsteuer B für das Veranlagungsjahr 2019 von 640 % auf 890 % erhöhen durfte (Az. 14 A 4745/19).

Im konkreten Fall war der Kläger Eigentümer eines in Mülheim belegenen Grundstücks. Die Grundsteuer B erhöhte sich für ihn aufgrund der Änderung für das Jahr 2019 von 1.106,50 Euro auf 1.538,72 Euro. Er wandte gegen die Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B im Wesentlichen ein, dass der Oberbürgermeister der Stadt Mülheim Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung, auf der die Hebesatzerhöhung beschlossen worden war, nicht rechtzeitig bekannt gegeben hatte. Außerdem hätten die Gemeinden die Hebesätze während der Übergangsfrist, die das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zur Neuregelung der Einheitsbewertung gesetzt habe, nicht erhöhen dürfen. Zudem habe die Haushaltswirtschaft der Beklagten gegen das in der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung geregelte Gebot der Sparsamkeit verstoßen.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat diese Argumente des Klägers für nicht durchgreifend erachtet. Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung durch den Oberbürgermeister sei noch rechtzeitig gewesen. Aus den Gründen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 ergebe sich, dass Hebesatzerhöhungen auch während der vom Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber gesetzten Frist zur Neuregelung der Einheitsbewertung möglich bleiben sollten. Ob die Haushaltsführung der Beklagten den Geboten der Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Sparsamkeit entsprochen hat, sei in einem Verfahren, welches sich gegen die Erhebung der Grundsteuer durch die Stadt richtet, nicht zu überprüfen.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.




 

 

 



 

Kontakt

Ternus & Ternus Steuerberatungsgesellschaft mbH

Bahnhofstr. 27, 66740 Saarlouis

Mail: kanzlei@ts-steuern.de

Tel: +49 (0) 68319896 0


Datev Smart Experts Profil


Steuerberaterkammer Saar - Ausbilder

Letzte Änderung: 08.12.2025 © 2025
Startseite | Kontakt | Daten­schutz | Impressum
  • Startseite
  • Kanzlei
  • Leistungen
    • Steuerthemen
    • Wirtschaftsthemen
  • Karriere
    • Wir stellen uns vor
    • Ausbildung
    • Praktikum
    • Anstellung
  • Mandantenbereich
    • Infothek
    • Datev Mandanten - News
    • Mandanten-Monatsinfo
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutz
 

Externe Inhalte

Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.

Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.

Cookie-Einstellungen

Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.

Technisch notwendige
Diese Cookies sind zum Betrieb der Webseite notwendig, z.B. zum Schutz vor Hackerangriffen und zur Gewährleistung eines konsistenten und der Nachfrage angepassten Erscheinungsbilds der Seite.
Analytische
Diese Cookies werden verwendet, um das Nutzererlebnis weiter zu optimieren. Hierunter fallen auch Statistiken, die dem Webseitenbetreiber von Drittanbietern zur Verfügung gestellt werden, sowie die Ausspielung von personalisierter Werbung durch die Nachverfolgung der Nutzeraktivität über verschiedene Webseiten.
Drittanbieter-Inhalte
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Alle akzeptieren
Speichern
Datenschutzerklärung
Datenschutzerklärung